S1 18 20 URTEIL VOM 20. MAI 2019 Das Kreisgericht I für den Bezirk M ________ Besetzung: Kreisgerichtspräsident Dr. Rochus Jossen, Kreisrichterin Marie-Luise Williner und Kreisrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiberin Elsbeth Imoberdorf in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen X _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Betäubungsmittel)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X _________ wird der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG für schuldig befunden.
E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2; Bommer, a.a.O., S.49; Weder, a.a.O., S. 287). Im vorliegenden Verfahren erhielt der Angeklagte trotz entsprechender Beweisanträge im Vor- und Hauptverfahren nie die Möglichkeit, B _________ Fragen zu stellen, was für sich alleine aber nicht zur Unverwertbarkeit von dessen Aussagen führt, zumal der Kon- frontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beschränkt werden kann. Dabei muss das Gericht in drei Schritten prüfen, (1) ob ein sachlicher Grund für die Beschrän- kung des Konfrontationsrechts vorliegt, (2) ob die Aussage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Auskunftsperson die einzige oder entscheidende Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten ist und (3) ob es ausreichende kompensierende Faktoren gab, um die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels und damit den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren zu gewährleisten (Bundesgerichts- urteile 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 9.2, 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1, 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 107 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland; vgl. auch Bundesge- richtsurteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Zum Verhältnis dieser drei Schritte hatte sich der EGMR in seinem Urteil 9154/10 vom 15. Dezember 2015 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland wie folgt geäussert: Das Vorliegen von ausrei- chenden ausgleichenden Faktoren (Schritt 3) ist jedenfalls dann zu prüfen, wenn die Fragen in Punkt 1 und Punkt 2 bejaht werden. Ist für das Gericht nach erfolgter Beweis- würdigung unklar, ob die Aussage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Aus- kunftsperson die einzige oder entscheidende Grundlage war (Punkt 2), es aber dennoch überzeugt ist, dass ihr wesentliches Gewicht zukommt und deren Zulassung die Vertei- digung behindert haben könnte, ist Schritt 3 ebenfalls zu prüfen, wobei das Ausmass der für die Verfahrensfairness notwendigen ausgleichenden Faktoren vom Gewicht der Aus- sage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Auskunftsperson abhängt. Lag kein sachlicher Grund für die Abwesenheit eines Belastungszeugen vor (Punkt 1), ist nicht bereits alleine aufgrund dieses Umstandes auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zu schliessen. Vielmehr stellt der sachliche Grund lediglich, aber immerhin, ein wichtiger Faktor bei der Einschätzung der Verfahrensfairness in seiner Gesamtheit dar, der für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK den Ausschlag
- 6 - geben kann (Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 110 ff. in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland).
E. 2 X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft. Die ausgestandene Untersuchungs- haft wird an die Strafe angerechnet.
E. 3 Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 3.1 Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiser- hebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Ge- richte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Ver- letzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwen- det werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
- 4 - Fragen zu stellen, setzt indes Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmit- telverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.2, 139 IV 25 E. 5.1-5.3). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren jedoch keine Parteistellung zu. Ein gesetzli- cher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersu- chungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass X _________ nicht das Recht zu- stand, an den in E. 3 erwähnten Einvernahmen von B _________ teilzunehmen, welche im Rahmen eines gegen diesen durchgeführten separaten Strafverfahrens stattfanden. Eine Verletzung von Art. 147 StPO liegt demzufolge nicht vor und das in Art. 147 Abs. 4 StPO verankerte Beweisverwertungsverbot greift nicht.
E. 3.2 Sofern sich aber die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist immerhin dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Anspruch auf Befragung eines Belastungszeugen Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2; Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, ZBJV 2017, S.49; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, forumpoenale 2016, S. 287). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bildet ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch wird überdies durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens ein- mal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Demnach können Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfah- ren nur dann verwertet werden, wenn die dadurch belastete Person wenigstens einmal während des gegen sie geführten Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen-
- 5 - heit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Be- schuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E.
E. 3.2.1 Die Beschränkung des Konfrontationsrechts ist in jenem Fall sachlich begründet, wenn die Person, welche den Angeklagten mit seinen Aussagen belastet, trotz ange- messener Nachforschungen unauffindbar bleibt (BGE 131 I 476 E. 2.2; Bundesgerichts- urteile 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.1, 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. A., N. 33d zu Art. 147 StPO). Die Unerreichbarkeit eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson ist dann gegeben, wenn das Gericht alle vernünftigen Bemühun- gen unternommen hat, um die Teilnahme dieser Person sicherzustellen (vgl. Bundesge- richtsurteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 120 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland; Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 33d zu Art. 147 StPO). So darf keine begründete Aussicht bestehen, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann und der Grund für die unterlassene Kon- frontation darf kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde sein. Fehlende Sorg- falt liegt vor, wenn beispielsweise bei rechtzeitigem Handeln der Behörde der Zeuge bzw. die Auskunftsperson noch erreichbar gewesen wäre oder mit einem späteren Aus- fall zu rechnen war, so etwa bei Zeugen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Hier muss eine Konfrontation frühzeitig durchgeführt werden. Kann das Fragerecht dann nicht mehr wirksam ausgeübt werden, so hat die Behörde die fehlende Konfrontation zu vertreten (Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 33d und N. 33i zu Art. 147 StPO). B _________ hat erstmals anlässlich seiner Einvernahme am 7. April 2011 X _________ als seinen angeblichen Drogenlieferanten identifiziert (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83, 86). Gemäss Angaben des Angeklagten reiste dieser zwar erst im Mai oder Juni 2011 aus der Schweiz (HD S. 42; A zu F10 und F21, HD S. 129 und 131). Er – welcher nach seiner Einreise in die Schweiz am 16. Oktober 2009 dem Asylheim in A _________ zugewiesen worden war – tauchte jedoch bereits vorher unter, sodass er im Asylheim am 10. Januar 2011 abgemeldet wurde (Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 1. Oktober 2015, HD S. 170 f.). Bereits am 11. April 2011 – also vier Tage nach der Einvernahme von B _________ – ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um Erlass eines Haftbefehls (HD S. 21), woraufhin der Angeklagte am 14. April 2011 im RIPOL ausgeschrieben wurde (HD S. 29) und die Staatsanwaltschaft gegen ihn am 15. April 2011 einen Fest- nahmebefehl erliess (HD S. 24). X _________ konnte jedoch erst am 29. Juni 2015 in
- 7 - Genf angehalten werden (HD S. 34), zu welchem Zeitpunkt B _________ auf behördli- che Anordnung die Schweiz bereits verlassen hatte. Die Kantonspolizei nahm in der Folge am 21. Juli 2015 per E-Mail (HD S. 126) und am 23. Juli 2015 per SMS mit B _________ Kontakt auf, wobei Letztgenannter am 31. August 2015 seine angebliche Wohnadresse (xxx) angab (HD S. 127). Zudem meldete sich im September 2015 E _________, welche zwecks Akteneinsicht im Strafverfahren S1 14 2 (Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis <> B _________) von B _________ eine Vertretungsvollmacht hinterlegte, in welcher dieselbe Adresse von B _________ aufgeführt war (HD S. 144 f.). Am 16. November 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bundesamt für Justiz zwecks rogatorischer Einvernahme von B _________ ein internationales Rechtshilfeer- suchen unter Angabe der von B _________ mitgeteilten Wohnadresse (HD S. 205 ff.). Dieses wurde nach einer Nachbesserung (HD S. 211 ff.) der brasilianischen Justizbe- hörde weitergeleitet. Am 30. Januar 2018 teilte die brasilianische Zentralbehörde dem Bundesamt für Justiz mit, dass B _________ nicht habe lokalisiert und daher nicht habe einvernommen werden können (HD S. 222 ff.). Nach Anklageerhebung kontaktierte der Präsident des Kreisgerichts am 30. Oktober 2018 B _________ per E-Mail und ersuchte diesen darum, seine aktuelle Wohnadresse mitzuteilen, damit er im Strafverfahren ge- gen X _________ als Auskunftsperson einvernommen werden könne (HD S. 332). B _________ teilte dem Kreisgerichtspräsidenten gleichentags mit, er werde auf keinen Fall behilflich sein, solange er keine Auskünfte über seine Einreisesperre nach Europa erhalte (HD S. 333). Auch E _________ weigerte sich auf Anfrage des Kreisgerichtsprä- sidenten vom 15. November 2018 den aktuellen Wohnsitz von B _________ bekannt zu geben, solange dessen Einreisesperre nicht aufgehoben sei (HD S. 343). Da der Aufenthalt von X _________ unbekannt war, als B _________ sich noch in der Schweiz aufhielt und gegen den Angeklagten aussagte, und B _________ nach der Festnehme des Angeklagten nicht mehr erreichbar war, wobei sowohl die Strafverfol- gungs- als auch die Gerichtsbehörden sämtliche vernünftigen Bemühungen unternom- men hatten, um den aktuellen Aufenthaltsort von B _________ zu ermitteln, liegt ein sachlicher Grund für die Beschränkung des Konfrontationsrechts vor und die Frage in Schritt 1 ist zu bejahen.
E. 3.2.2 Da die Fragen von Schritt 1 und 2 zu bejahen sind, bleibt zu prüfen, ob ausrei- chende ausgleichende Faktoren vorliegen (Schritt 3). Kompensierende Wirkung haben namentlich eine sorgfältige gerichtliche Beweiswürdigung sowie Glaubwürdigkeits- bzw. Verlässlichkeitsbezeugungen (konfrontierbarer) Dritter an der Hauptverhandlung wie Leumundszeugen aus dem Bekanntenkreis des Belastungszeugen oder Strafverfol- gungsorgane, die dessen Aussage im Vorverfahren entgegengenommen haben. Die Verfahrensfairness wird überdies gefördert, wenn eine Videoaufnahme der Einvernahme zur Verfügung steht, bei welcher der Zeuge bzw. die Auskunftsperson die belastenden Aussagen machte (siehe Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 (3) (d) EMRK, Zur Kompensationsprüfung bei Einschränkungen in der EGMR-Praxis seit Al-Khawaja and Tahery, ZStR 2015, S. 427, 430 f.). Die Möglichkeit von zuverlässigen Glaubwürdigkeits- bzw. Verlässlichkeitsbezeugungen durch die Polizeibeamten, welche B _________ damals einvernommen hatten, fehlt vor- liegend, da die Einvernahmen zwischen dem 16. März 2011 und 27. November 2012 und somit rund sechseinhalb Jahre zurückliegen. Überdies sind keine Leumundszeugen aus dem Bekanntenkreis von B _________ bekannt. Auch die Kompensationsmöglichkeit der besonders kritischen Beweiswürdigung besteht im vorliegenden Verfahren nicht: In der Einvernahme vom 16. März 2011 erklärte B _________, vor zwei Jahren habe er einen im Asylzentrum A _________ einquartier- ten Schwarzafrikaner aus I _________ kennengelernt, der ihm Kokain verkauft habe. Dieser sei dann vor ca. 1.5 Jahren aus A _________ verschwunden. Die Polizei fragte anschliessend, wie sich seine Kokainkäufe nach dessen Verschwinden gestaltet hätten, woraufhin B _________ antwortete, nun komme J _________ ins Spiel, bei welchem er
- 10 - von Januar 2010 bis Juni 2010 Kokain gekauft habe. Den Handel mit diesem habe er dann jedoch eingestellt, da ihn die Qualität der Ware nicht überzeugt habe. Zur selben Zeit, also von Januar 2010 bis Februar 2011 habe er bei einem Schwarzen im Asylheim in A _________, einem F _________, Kokain gekauft. Dieses sei von sehr guter Qualität gewesen. Bei diesem habe er innerhalb von elf Monaten mindestens 2.750 kg Kokain gekauft. Für ihn sei dabei wöchentlich ein Finger Kokain zu zehn Gramm herausgesprun- gen. Im Februar 2011 sei der F _________ abgereist. Nach diesen Ausführungen kam B _________ auf weitere Kokainlieferanten zu sprechen (A zu F2 f., S1 14 2 S. 14 f.). Am 21. März 2011 wurde dieser von der Staatsanwaltschaft gefragt, wie genau die Be- schaffung des Kokains vonstattengegangen sei, woraufhin er erklärte, angefangen habe es damit, dass er einen Schwarzafrikaner aus I _________ kennengelernt habe, von welchem er Kokain gekauft habe. Die Geschäfte mit diesem hätten sich im zweiten Halb- jahr 2009 zugetragen. Anschliessend sei ein F _________ gekommen, welcher im Asyl- heim in A _________ gewohnt habe. Er habe mit diesem ca. 13 Monate Geschäfte ge- macht. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er noch bei anderen Personen Kokain gekauft habe, antwortete B _________, ja, wenn der F _________ nicht da gewesen sei, habe er einen Ersatz geschickt. Er habe bei diesen beiden F _________ von Januar 2010 bis Dezember 2010 eingekauft (S1 14 2 S. 27 ff.). Am 24. März 2011 bestätigte B _________, zuerst von dem Mann aus I _________ und anschliessend kurz von „J _________“ Kokain gekauft zu haben. Danach kam die Polizei auf den F _________ zu sprechen, welchen ihn von Januar 2010 bis Februar 2011 beliefert habe. Hierzu führte der Einvernommene aus, er habe in den ersten zwei Monaten insgesamt 150 Kugeln Kokain gekauft. In den folgenden elf Monaten habe er bei diesem monatlich durchschnitt- lich 225 Kugeln gekauft, was insgesamt 2‘475 Kugeln ergebe. Dies multipliziert mit 0.6 Gramm ergebe 1‘485 Gramm Kokain. Diese Menge habe er kommissionsweise für Dritte beschafft. Als Provision habe er pro Woche 10 Gramm Kokain erhalten. Anschliessend wurde B _________ über einen weiteren Kokainlieferanten befragt (A zu F8, F12 ff., S1 14 2 S. 74 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2011 identifizierte B _________ den Angeklagten auf einem Fotoblatt als den F _________, der ihm von Januar 2010 bis Februar 2011 Kokain verkauft bzw. abgegeben habe. Auf die Frage, mit welcher Telefonnummer er mit X _________ kommuniziert habe, führte B _________ aus, das wisse er nicht mehr, es seien Nummern von G-Mobile gewesen. Die Nummern hätten in diesem Zeitraum 3-4 Mal gewechselt. Er habe ihn immer im Bereich des Asyl- heims in A _________ getroffen, dies beim Schulhaus C _________, auf dem kleinen Gehweg beim D _________bord. Um die Treffen zu vereinbaren hätten sie sich vorgän- gig telefonisch in Verbindung gesetzt. Die Treffen hätten zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattgefunden. Er habe immer Kokain von ausgezeichneter Qualität gehabt, bis auf ein-
- 11 - oder zweimal, dies aber meistens nur, wenn anstelle von ihm sein Kumpel zur Übergabe gekommen sei. Dieser habe beim ersten Mal jeweils schlechtere Ware gebracht und als er dann reklamiert habe, sei er nochmals zurück ins Heim gegangen und habe von der besseren Ware gebracht (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83). Diese bruchstückhaften und aufgrund der Fragestellung wenig detaillierten Aussagen von B _________ zu X _________ sind unter dem Aspekt der Realkennzeichen (vgl. zu diesen etwa Ludewig/Tavor/Brunner, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1424 ff.) kaum über- prüfbar. Immerhin lässt sich ein Teil der Aussagen von B _________ durch die Aussagen von X _________ und die Auskünfte von Behörden überprüfen, dies aber nur äusserst beschränkt: B _________ gab an, dass sein Verkäufer F _________ war, im Asylheim in A _________ wohnte, er von Januar 2010 bis Februar 2011 von ihm Kokain kaufte und dieser im Februar 2011 abgereist war (A zu F3, S1 14 2 S. 15; S1 14 2 S. 29 und 33; A zu F14 f., S1 14 2 S. 75; A zu F4 f., S1 14 2 S. 83). X _________ bestätigte, dass er F _________ ist (A zu F5 f., HD S. 129), dass er im Mai oder Juni 2009 in die Schweiz gekommen war und vorerst in K _________, dann später in A _________ im Asylheim untergebracht war (A zu F10, HD S. 129). Nach seiner Abmeldung in A _________ habe er bei seinem Partner in L _________ gewohnt und im Mai/Juni 2011 habe er die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen (A zu F21, HD S. 131). Des Weiteren ergaben die polizeilichen Nachfragen beim Asylzentrum A _________ und bei der Dienststelle für Sozialwesen und Rückkehrberatung, dass der Angeklagte am 2. Juni 2009 in die Schweiz eingereist war, am 6. Juli 2009 dem Kanton Wallis (N _________) und am
16. Oktober 2009 dem Asylheim A _________ zugewiesen worden war. Dort wurde er am 10. Januar 2011 abgemeldet, da er dem Heim fernblieb (HD S. 170 f.). Die Zuverlässigkeit der Aussagen von B _________ hinsichtlich X _________ kann nach dem Dargelegten kaum gewertet werden. Dasselbe gilt für seine Aussagen im Zusam- menhang mit anderen Drogenlieferanten, die einen ähnlichen Detaillierungsgrad aus- weisen wie jene zu X _________ (vgl. Einvernahmen vom 16. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 10, 14 ff.], vom 21. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 27 ff.], vom 23. und 24. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 50 ff.], vom 30. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 80 ff.], vom 19. September 2012 [Dossier S1 14 2 S. 294 ff.], vom 29. September 2012 [Dossier S1 14 2 S. 325 ff.], vom 3. Oktober 2012 [Dossier S1 14 2 S. 341 ff.], vom 27. November 2012 [Dossier S1 14 2 S. 379]) und keinen Halt in den Akten finden. So sind den Verfahrens- akten nebst den Aussagen von B _________ keine weiteren Beweise zu entnehmen,
- 12 - die es erlauben würden, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu den anderen Drogenlie- feranten zu prüfen. Ebenso wenig lässt alleine der (nicht aktenkundige, von der Staats- anwaltschaft im Plädoyer vorgetragene) Umstand, dass auch andere Drogenlieferanten von B _________ verurteilt worden seien, auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen schlies- sen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich B _________ mit seinen Aussagen selbst belastete und er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Denn bereits vor seiner ersten Einvernahme lagen ihm belastende Beweismittel vor (Dossier S1 14 2 S. 2 ff.) und es war aus seiner Sicht ein offenes Geheimnis, dass er Kokain verkaufte (B _________ A zu F21 Dossier S1 14 2 S. 53), sodass er mit der (zumindest teilweisen) Ermittlung des Sachverhalts auch ohne seine Mitwirkung rechnen musste. Diese Ausgangslage und da ein Angeklagter bei einem Geständnis und guter Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörde Aussicht auf einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 117 ff.), könnte B _________ zu einem Geständnis hinsichtlich seines eigenen Han- delns bewogen haben. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches Interesse er gehabt hätte, der Polizei noch nicht bekannte Drogenlieferanten zu deklarieren. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er diesbezüglich falsche Angaben machte, um gewisse Per- sonen zu decken. Als Kompensationsmassnahme wäre allenfalls die Ernennung einer notwendigen Ver- teidigung (Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) unmittelbar nach der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 29. März 2011 (HD S. 11) und eine darauffolgende Einvernahme von B _________, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz aufgehalten hatte, in Anwesenheit der ernannten Verteidigung denkbar gewesen. Aber auch dies alleine hätte kaum eine hinreichende Kompensationsmass- nahme dargestellt, da eine wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts zumindest eine vorgängige Instruktion der Verteidigung voraussetzt (vgl. Summers/Scheiwiller/Stu- der, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, ZStrR 2016, S. 366 mit Hinweisen auf die bundesgerichtlich Rechtsprechung, wonach die Wahrung der Verteidigungsrechte voraussetzt, dass die beschuldigte Person und ihre Verteidigung das Konfrontations- recht gemeinsam ausüben). Immerhin konnte X _________ mehrmals zu den Aussagen von B _________ Stellung nehmen, was jedoch keine hinreichende kompensierende Wirkung haben kann. Hat wie im vorliegenden Fall während des gesamten Verfahrens nie eine Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem Belastungszeugen stattgefunden und liegen weder Video- aufnahmen der damaligen Einvernahmen noch zusätzliches Beweismaterial vor, ist eine
- 13 - Kompensation nicht möglich (Beckers, a.a.O., S. 430 f. mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung des EGMR; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 26 zu Art. 147; Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 146 ff. in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland). Mithin kann der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren bei einer Verurteilung alleine auf die Aussagen von B _________ nicht gewährleistet werden. Dies hat die Konsequenz, dass das einzige Beweismittel, nämlich die Aussagen von B _________ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, und daher der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist dem- zufolge vom Vorwurf der Staatsanwaltschaft freizusprechen, wonach er B _________ insgesamt 2'095 Gramm Kokain verkauft bzw. abgegeben und gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c des BetmG zuwidergehandelt habe.
E. 3.2.3 Es ist weiter zu prüfen, ob die unkonfrontierte Aussage die einzige oder entschei- dende Grundlage für eine Verurteilung darstellt.
- 8 - Im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sagte B _________ am 16. März 2011 gegenüber der Po- lizei aus, er habe von Januar 2010 bis Februar 2011 bei einem F _________ im Asylheim in A _________ Kokain gekauft. Im Februar 2011 sei dieser abgereist (A zu F3, S1 14 2 S. 15). Diese Angaben bestätigte er am 21. März 2011 gegenüber der Staatsanwalt- schaft (S1 14 2 S. 29, 33) und am 24. März 2011 gegenüber der Polizei (A zu F14 f., S1 14 2 S. 75). Daraufhin ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft am 28. März 2011, die historischen Randdaten der Telefonnummer xxx einzuholen, wobei der Antrag damit begründet wurde, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei dem von B _________ erwähnten F _________ Kokainverkäufer um X _________ handle, welcher diese Telefonnummer angeblich zuletzt verwendet habe (HD S. 1 f.). An der Einver- nahme vom 7. April 2011 legte die Polizei B _________ ein Fotoblatt mit sechs Personen vor, auf welchem er X _________ als seinen Kokainverkäufer identifizierte (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83, 86). Nachdem der Angeklagte am 29. Juni 2015 am Flughaften Genf festgenommen worden war (HD S. 30 ff.), bestritt er in den darauffolgenden Einvernah- men (Hafteröffnungseinvernahme vom 30. Juni 2015 [HD S. 41 ff.]; Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 2. Juli 2015 [HD S. 76 ff.]; polizeiliche Einvernahme vom 24. Juli 2015 [HD S. 128 ff.] und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Sep- tember 2015 [HD S. 155 ff.]) konsequent, jemals mit Kokain gehandelt und die Telefon- nummer xxx benutzt zu haben. Welche Hinweise die Polizei vor der angeordneten Telefonüberwachung (HD S. 6 ff.) zur Schlussfolgerung führte, dass es sich bei dem von B _________ erwähnten F _________ Kokainverkäufer um X _________ handelt, welcher die Telefonnummer xxx zuletzt benutzte, geht aus den Akten nicht hervor. Insbesondere die Registrierung der Telefonnummer liefert kein Indiz dafür, dass der Angeklagte die fragliche Nummer verwendete, da diese Telefonnummer nicht etwa auf den Angeklagten, sondern auf den Namen Q _________ eingelöst worden war (HD S. 4). Des Weiteren wusste B _________ nicht, mit welcher Nummer er mit seinem nigerianischen Drogenlieferanten kommuniziert hatte, lediglich dass es eine G-Nummer (xxx) war (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83). Alleine der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte wie auch B _________ anga- ben, Ersterer habe eine G-Nummer benutzt, genügt für einen hinreichenden Zusammen- hang nicht. Diese Telefonnummer lässt sich mithin nicht mittels Aussagen dem Beschul- digten zuordnen. Überdies sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Zuordnung der Telefonnummer mit Hilfe der telefonischen Überwachung möglich war.
- 9 - Unbesehen davon hätte die Zuordnung der Telefonnummer zum Angeklagten kein Indiz für die Täterschaft X _________ dargestellt. So verliefen die rückwirkenden Teilnehme- ridentifikationen, welche ab Januar 2011 vorhanden waren, negativ. Es konnten keine Verbindungen zwischen der Telefonnummer xxx und jener von B _________ festgestellt werden (HD S. 171). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich der Angeklagte während der von B _________ geschilderten Tatzeit in der Schweiz – hauptsächlich in A _________ – aufhielt (HD S. 42; 77) und X _________ in England im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteil worden ist (HD S. 323), zu welchem Delikt in den Akten keine weiteren Informationen vorhanden sind. Mithin stellen die unkonfrontierten Aussagen von B _________ sowohl die einzigen als auch die entscheidenden aktenkundigen Grundlagen für eine Verurteilung dar.
E. 4 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung – vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Voraussetzungen, um dem freigesprochenen Beschuldigten ausnahmsweise Verfahrenskosten auferlegen zu können (Art. 426 Abs. 2 StPO), sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb diese vollumfänglich zulasten des Kantons Wallis gehen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spe- sen (lit. e). Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b, d und e GTar festgelegt und betragen – nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.-- bis Fr. 1‘000.-- – zwischen Fr. 90.-- bis 1‘200.-- für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwischen Fr. 190.-- bis Fr. 6‘000.-- für das Verfahren vor dem Kreisgericht. Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von insgesamt Fr. 1’600.-
- (Polizei Fr. 400.--; Zwangsmassnahmengericht Fr. 300.--; Staatsanwaltschaft Fr. 900.- -) geltend, welcher Betrag in Anbetracht der Aufwendungen (insbesondere Gesuch um Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [HD S 6 ff., 13 f.], Ein- vernahmen vom 30. Juni 2015 und 22. September 2015 [HD S. 41 ff. und S. 155 ff.],
- 14 - Rechtshilfeersuchen [HD S. 173 ff.], Anklageerhebung [HD S. 326 ff.]) angemessen ist. Die Auslagen der Staatsanwaltschaft betragen Fr. 3'110.-- (Dienst Überwachung Post/Tel.; HD S. 330), sodass sich die Kosten des Vorverfahrens insgesamt auf Fr. 4'710.-- belaufen. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist aufgrund des entstandenen Aufwandes (Hauptverhandlung, schriftliche Begründung des Urteils) eine Gebühr von Fr. 981.35 an- gemessen. Hinzu kommen Auslagen für die Publikationen der Vorladungen im Amtsblatt von insgesamt Fr. 218.65 (HD S. 358 und 370), sodass sich die Gerichtskosten auf Fr. 1'200.-- belaufen.
E. 4.2 hiervor).
E. 4.3 Die beschuldigte Person hat bei einem teilweisen oder vollständigen Freispruch oder bei einer Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 4.3.1 Dem Angeklagten sind keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte entstanden, da er durch einen notwendigen amtlichen Verteidiger vertreten wurde, der durch den Kanton Wallis zum vollen Tarif entschädigt wird (vgl. E.
E. 4.3.2 Als wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, gelten die durch das Verfahren verur- sachten Reisekosten und der Lohn- und Erwerbsausfall (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 23 zu Art. 429 StPO). Vorliegend sind keine solchen Einbussen ersichtlich, da die Einvernahmen während seiner Untersuchungshaft erfolgten und daher keine Reisekosten anfielen und den Vorladungen zur Hauptverhandlung keine Folge ge- leistet wurde. Zudem war der Angeklagte vor seiner Festnahme am 29. Juni 2015 33 Monate in England im Gefängnis und damit nicht erwerbstätig. Überdies wäre er nach
- 17 - seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juni 2015 nicht befugt gewesen, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen, da er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. Eine Ent- schädigung für Lohn- und Erwerbsausfall fällt daher ebenfalls ausser Betracht.
E. 4.3.3 Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, welche den Anspruch einer Genugtuung begründet, ist dann anzunehmen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Gries- ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. A., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO). In diesen Fällen muss die be- schuldigte Person die Schwere der Verletzung nicht glaubhaft machen (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Im Gegen- satz zu Art. 431 StPO setzt eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahmen voraus, sondern gewährt den Anspruch schon auf- grund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war und sich erst im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 431 StPO). Bei der Festlegung der Genugtuung ist bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Grundbetrag von Fr. 200.-- pro Tag auszugehen, wo es keine besonderen Umstände gibt, die den Anspruch zu mindern oder erhöhen vermögen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.1, 6B_909/2015 vom
22. Juni 2016 E. 2.2.1, 6B_133/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2, 6B_53/2013 vom
E. 8 Juli 2013 E. 3.2). Beträgt die Haft mehrere Monate, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung herabzusetzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.1). Überdies rechtfertigt sich eine Anpassung, wenn bei einer im Ausland wohnsässigen beschuldigten Person die Lebens- haltungskosten in diesem Land im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten in der Schweiz massiv tiefer sind (Bundesgerichtsurteile 6B_948/2019 vom 4. April 2019 E. 5.3.1, 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO).
Der Angeklagte verbrachte drei Monate in Untersuchungshaft, was nach dem oben Ge- sagten einen tieferen Tagesansatz als Fr. 200.-- rechtfertigt. Überdies entsprechen die Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen der UBS Schweiz von 2018 («Price and
- 18 - Earnings», abrufbar unter www.ubs.com/microsites/prices-earnings) in der Hauptstadt Nigerias, in welches Land der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft ausgeschafft worden ist (vgl. HD S. 165 f.), rund 6 Prozent derjenigen von Zürich. Dies rechtfertigt eine Genugtuung von Fr. 15.-- pro Tag, was bei einer Untersu- chungshaft von 93 Tagen eine Genugtuung von Fr. 1'395.-- ergibt. Demnach wird dem Angeklagten für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von gerundet Fr. 1'400.-- zugesprochen.
- 19 - Das Kreisgericht erkennt:
1. X _________ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.-- sowie des Hauptverfahrens von Fr. 1‘200.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Rechtsanwalt M _________ wird für die amtliche Verteidigung vom Kanton Wallis mit Fr. 4’000.-- entschädigt. X _________ ist zu keiner Rückzahlung verpflichtet. 4. X _________ wird eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Visp, 20. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 18 20
URTEIL VOM 20. MAI 2019
Das Kreisgericht I für den Bezirk M ________
Besetzung: Kreisgerichtspräsident Dr. Rochus Jossen, Kreisrichterin Marie-Luise Williner und Kreisrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiberin Elsbeth Imoberdorf
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
gegen
X _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
(Betäubungsmittel)
- 2 - Verfahren
A. Mit Verfügung vom 29. März 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsanwaltschaft), eine Strafuntersuchung ge- gen X _________ (Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (BetmG; Hauptdossier [HD] S. 5). Am 5. September 2018 erhob sie beim Kreis- gericht Oberwallis für den Bezirk M _________ Anklage gegen die genannte Person wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c BetmG (HD S. 326 ff.). B. Am 21. Februar 2019 lud der Kreisgerichtspräsident die Parteien zur Hauptverhand- lung vom 24. April 2019 vor (HD S. 350), wobei dem Beschuldigten die Vorladung auf- grund dessen unbekannten Aufenthaltsortes mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt. Da der Angeklagte zu dieser Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschien (HD S. 361), wurden die Parteien mit Verfügung vom 25. April 2019 erneut zur Hauptverhand- lung vorgeladen (HD S. 364). An der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2019, welcher der Beschuldigte ebenfalls unent- schuldigt fernblieb und welche deshalb in dessen Abwesenheit durchgeführt wurde, stell- ten die Parteien folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (HD S. 378 f.):
1. X _________ wird der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG für schuldig befunden.
2. X _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft. Die ausgestandene Untersuchungs- haft wird an die Strafe angerechnet.
3. X _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil, wobei für die Aufwendungen der Staatsan- waltschaft ein Betrag von CHF 1'600.00 verlangt wird.
Verteidigung (HD S. 384):
1. Der Angeklagte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Dem Angeklagten sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 9'000.-- für die Untersuchungshaft zuzuspre- chen.
3. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung gemäss hinterlegter Kostennote auszurichten.
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk M _________ ist sowohl sachlich (Art. 12 Abs. 1 lit. b EGStPO i.V.m. Art. 19 und 22 StPO) als auch örtlich (Art. 31 Abs. 1 StPO) zur Beurteilung der Anklage der Staatsanwaltschaft zuständig.
2. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er habe zwischen Januar 2010 bis Februar 2011 insgesamt 1'575 Gramm Kokain – in den ersten zwei Monaten 75 Kugeln à 0.6 Gramm und in den folgenden 11 Monaten 225 Kugeln à 0.6 Gramm – an B _________ verkauft, welcher das Kokain sodann an Drittpersonen weiterverkauft habe. Überdies habe der Angeklagte B _________ von Dezember 2009 bis Januar 2011 pro Woche einen Finger Kokain à 10 Gramm – insgesamt 520 Gramm – als Provision abgegeben. Die Übergaben hätten jeweils nach vorgängigem telefonischen Kontakt zwi- schen 18.00 und 21.00 Uhr im Bereich des Asylheimes in A _________, «beim Schul- haus C _________, beim kleinen Gehweg zum D_________bord» stattgefunden. Insge- samt habe X _________ B _________ 2'095 Gramm Kokain verkauft bzw. abgegeben, was bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 33 Prozent eine Menge von 691.35 Gramm reines Kokain ergebe. Mit dem Verkauf des Kokains habe der Angeklagte einen Umsatz von Fr. 262'500.-- erzielt (HD S. 327 f.).
3. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von B _________. Dieser belastete im Rah- men eines gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens den Angeklagten, jener hätte ihm von Dezember 2009 bis Februar 2011 die oben genannte Menge Kokain verkauft bzw. abgegeben (pol. Einvernahme vom 16. März 2011: A zu F3, S1 14 2 S. 15; staatsanw. Einvernahme vom 21. März 2011: S1 14 2 S. 29, 33; pol. Einvernahme vom 23. März 2011: A zu F4 und F28 und 30, S1 14 2 S. 50 und 54; pol. Einvernahme vom 24. März 2011: A zu F14 f., S1 14 2 S. 75; pol. Einvernahme vom 7. April 2011: A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83). Nachfolgend ist die Verwertbarkeit dieser Aussagen zu prüfen. 3.1 Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiser- hebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Ge- richte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Ver- letzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwen- det werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
- 4 - Fragen zu stellen, setzt indes Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmit- telverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.2, 139 IV 25 E. 5.1-5.3). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren jedoch keine Parteistellung zu. Ein gesetzli- cher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersu- chungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass X _________ nicht das Recht zu- stand, an den in E. 3 erwähnten Einvernahmen von B _________ teilzunehmen, welche im Rahmen eines gegen diesen durchgeführten separaten Strafverfahrens stattfanden. Eine Verletzung von Art. 147 StPO liegt demzufolge nicht vor und das in Art. 147 Abs. 4 StPO verankerte Beweisverwertungsverbot greift nicht. 3.2 Sofern sich aber die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist immerhin dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Anspruch auf Befragung eines Belastungszeugen Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2; Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, ZBJV 2017, S.49; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, forumpoenale 2016, S. 287). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bildet ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch wird überdies durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens ein- mal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Demnach können Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfah- ren nur dann verwertet werden, wenn die dadurch belastete Person wenigstens einmal während des gegen sie geführten Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen-
- 5 - heit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Be- schuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2; Bommer, a.a.O., S.49; Weder, a.a.O., S. 287). Im vorliegenden Verfahren erhielt der Angeklagte trotz entsprechender Beweisanträge im Vor- und Hauptverfahren nie die Möglichkeit, B _________ Fragen zu stellen, was für sich alleine aber nicht zur Unverwertbarkeit von dessen Aussagen führt, zumal der Kon- frontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beschränkt werden kann. Dabei muss das Gericht in drei Schritten prüfen, (1) ob ein sachlicher Grund für die Beschrän- kung des Konfrontationsrechts vorliegt, (2) ob die Aussage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Auskunftsperson die einzige oder entscheidende Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten ist und (3) ob es ausreichende kompensierende Faktoren gab, um die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels und damit den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren zu gewährleisten (Bundesgerichts- urteile 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 9.2, 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1, 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 107 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland; vgl. auch Bundesge- richtsurteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Zum Verhältnis dieser drei Schritte hatte sich der EGMR in seinem Urteil 9154/10 vom 15. Dezember 2015 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland wie folgt geäussert: Das Vorliegen von ausrei- chenden ausgleichenden Faktoren (Schritt 3) ist jedenfalls dann zu prüfen, wenn die Fragen in Punkt 1 und Punkt 2 bejaht werden. Ist für das Gericht nach erfolgter Beweis- würdigung unklar, ob die Aussage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Aus- kunftsperson die einzige oder entscheidende Grundlage war (Punkt 2), es aber dennoch überzeugt ist, dass ihr wesentliches Gewicht zukommt und deren Zulassung die Vertei- digung behindert haben könnte, ist Schritt 3 ebenfalls zu prüfen, wobei das Ausmass der für die Verfahrensfairness notwendigen ausgleichenden Faktoren vom Gewicht der Aus- sage des abwesenden Zeugen bzw. der abwesenden Auskunftsperson abhängt. Lag kein sachlicher Grund für die Abwesenheit eines Belastungszeugen vor (Punkt 1), ist nicht bereits alleine aufgrund dieses Umstandes auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zu schliessen. Vielmehr stellt der sachliche Grund lediglich, aber immerhin, ein wichtiger Faktor bei der Einschätzung der Verfahrensfairness in seiner Gesamtheit dar, der für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK den Ausschlag
- 6 - geben kann (Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 110 ff. in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland). 3.2.1 Die Beschränkung des Konfrontationsrechts ist in jenem Fall sachlich begründet, wenn die Person, welche den Angeklagten mit seinen Aussagen belastet, trotz ange- messener Nachforschungen unauffindbar bleibt (BGE 131 I 476 E. 2.2; Bundesgerichts- urteile 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.1, 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. A., N. 33d zu Art. 147 StPO). Die Unerreichbarkeit eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson ist dann gegeben, wenn das Gericht alle vernünftigen Bemühun- gen unternommen hat, um die Teilnahme dieser Person sicherzustellen (vgl. Bundesge- richtsurteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 120 in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland; Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 33d zu Art. 147 StPO). So darf keine begründete Aussicht bestehen, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann und der Grund für die unterlassene Kon- frontation darf kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde sein. Fehlende Sorg- falt liegt vor, wenn beispielsweise bei rechtzeitigem Handeln der Behörde der Zeuge bzw. die Auskunftsperson noch erreichbar gewesen wäre oder mit einem späteren Aus- fall zu rechnen war, so etwa bei Zeugen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Hier muss eine Konfrontation frühzeitig durchgeführt werden. Kann das Fragerecht dann nicht mehr wirksam ausgeübt werden, so hat die Behörde die fehlende Konfrontation zu vertreten (Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 33d und N. 33i zu Art. 147 StPO). B _________ hat erstmals anlässlich seiner Einvernahme am 7. April 2011 X _________ als seinen angeblichen Drogenlieferanten identifiziert (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83, 86). Gemäss Angaben des Angeklagten reiste dieser zwar erst im Mai oder Juni 2011 aus der Schweiz (HD S. 42; A zu F10 und F21, HD S. 129 und 131). Er – welcher nach seiner Einreise in die Schweiz am 16. Oktober 2009 dem Asylheim in A _________ zugewiesen worden war – tauchte jedoch bereits vorher unter, sodass er im Asylheim am 10. Januar 2011 abgemeldet wurde (Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 1. Oktober 2015, HD S. 170 f.). Bereits am 11. April 2011 – also vier Tage nach der Einvernahme von B _________ – ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um Erlass eines Haftbefehls (HD S. 21), woraufhin der Angeklagte am 14. April 2011 im RIPOL ausgeschrieben wurde (HD S. 29) und die Staatsanwaltschaft gegen ihn am 15. April 2011 einen Fest- nahmebefehl erliess (HD S. 24). X _________ konnte jedoch erst am 29. Juni 2015 in
- 7 - Genf angehalten werden (HD S. 34), zu welchem Zeitpunkt B _________ auf behördli- che Anordnung die Schweiz bereits verlassen hatte. Die Kantonspolizei nahm in der Folge am 21. Juli 2015 per E-Mail (HD S. 126) und am 23. Juli 2015 per SMS mit B _________ Kontakt auf, wobei Letztgenannter am 31. August 2015 seine angebliche Wohnadresse (xxx) angab (HD S. 127). Zudem meldete sich im September 2015 E _________, welche zwecks Akteneinsicht im Strafverfahren S1 14 2 (Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis <> B _________) von B _________ eine Vertretungsvollmacht hinterlegte, in welcher dieselbe Adresse von B _________ aufgeführt war (HD S. 144 f.). Am 16. November 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bundesamt für Justiz zwecks rogatorischer Einvernahme von B _________ ein internationales Rechtshilfeer- suchen unter Angabe der von B _________ mitgeteilten Wohnadresse (HD S. 205 ff.). Dieses wurde nach einer Nachbesserung (HD S. 211 ff.) der brasilianischen Justizbe- hörde weitergeleitet. Am 30. Januar 2018 teilte die brasilianische Zentralbehörde dem Bundesamt für Justiz mit, dass B _________ nicht habe lokalisiert und daher nicht habe einvernommen werden können (HD S. 222 ff.). Nach Anklageerhebung kontaktierte der Präsident des Kreisgerichts am 30. Oktober 2018 B _________ per E-Mail und ersuchte diesen darum, seine aktuelle Wohnadresse mitzuteilen, damit er im Strafverfahren ge- gen X _________ als Auskunftsperson einvernommen werden könne (HD S. 332). B _________ teilte dem Kreisgerichtspräsidenten gleichentags mit, er werde auf keinen Fall behilflich sein, solange er keine Auskünfte über seine Einreisesperre nach Europa erhalte (HD S. 333). Auch E _________ weigerte sich auf Anfrage des Kreisgerichtsprä- sidenten vom 15. November 2018 den aktuellen Wohnsitz von B _________ bekannt zu geben, solange dessen Einreisesperre nicht aufgehoben sei (HD S. 343). Da der Aufenthalt von X _________ unbekannt war, als B _________ sich noch in der Schweiz aufhielt und gegen den Angeklagten aussagte, und B _________ nach der Festnehme des Angeklagten nicht mehr erreichbar war, wobei sowohl die Strafverfol- gungs- als auch die Gerichtsbehörden sämtliche vernünftigen Bemühungen unternom- men hatten, um den aktuellen Aufenthaltsort von B _________ zu ermitteln, liegt ein sachlicher Grund für die Beschränkung des Konfrontationsrechts vor und die Frage in Schritt 1 ist zu bejahen. 3.2.3 Es ist weiter zu prüfen, ob die unkonfrontierte Aussage die einzige oder entschei- dende Grundlage für eine Verurteilung darstellt.
- 8 - Im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sagte B _________ am 16. März 2011 gegenüber der Po- lizei aus, er habe von Januar 2010 bis Februar 2011 bei einem F _________ im Asylheim in A _________ Kokain gekauft. Im Februar 2011 sei dieser abgereist (A zu F3, S1 14 2 S. 15). Diese Angaben bestätigte er am 21. März 2011 gegenüber der Staatsanwalt- schaft (S1 14 2 S. 29, 33) und am 24. März 2011 gegenüber der Polizei (A zu F14 f., S1 14 2 S. 75). Daraufhin ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft am 28. März 2011, die historischen Randdaten der Telefonnummer xxx einzuholen, wobei der Antrag damit begründet wurde, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei dem von B _________ erwähnten F _________ Kokainverkäufer um X _________ handle, welcher diese Telefonnummer angeblich zuletzt verwendet habe (HD S. 1 f.). An der Einver- nahme vom 7. April 2011 legte die Polizei B _________ ein Fotoblatt mit sechs Personen vor, auf welchem er X _________ als seinen Kokainverkäufer identifizierte (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83, 86). Nachdem der Angeklagte am 29. Juni 2015 am Flughaften Genf festgenommen worden war (HD S. 30 ff.), bestritt er in den darauffolgenden Einvernah- men (Hafteröffnungseinvernahme vom 30. Juni 2015 [HD S. 41 ff.]; Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 2. Juli 2015 [HD S. 76 ff.]; polizeiliche Einvernahme vom 24. Juli 2015 [HD S. 128 ff.] und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Sep- tember 2015 [HD S. 155 ff.]) konsequent, jemals mit Kokain gehandelt und die Telefon- nummer xxx benutzt zu haben. Welche Hinweise die Polizei vor der angeordneten Telefonüberwachung (HD S. 6 ff.) zur Schlussfolgerung führte, dass es sich bei dem von B _________ erwähnten F _________ Kokainverkäufer um X _________ handelt, welcher die Telefonnummer xxx zuletzt benutzte, geht aus den Akten nicht hervor. Insbesondere die Registrierung der Telefonnummer liefert kein Indiz dafür, dass der Angeklagte die fragliche Nummer verwendete, da diese Telefonnummer nicht etwa auf den Angeklagten, sondern auf den Namen Q _________ eingelöst worden war (HD S. 4). Des Weiteren wusste B _________ nicht, mit welcher Nummer er mit seinem nigerianischen Drogenlieferanten kommuniziert hatte, lediglich dass es eine G-Nummer (xxx) war (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83). Alleine der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte wie auch B _________ anga- ben, Ersterer habe eine G-Nummer benutzt, genügt für einen hinreichenden Zusammen- hang nicht. Diese Telefonnummer lässt sich mithin nicht mittels Aussagen dem Beschul- digten zuordnen. Überdies sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Zuordnung der Telefonnummer mit Hilfe der telefonischen Überwachung möglich war.
- 9 - Unbesehen davon hätte die Zuordnung der Telefonnummer zum Angeklagten kein Indiz für die Täterschaft X _________ dargestellt. So verliefen die rückwirkenden Teilnehme- ridentifikationen, welche ab Januar 2011 vorhanden waren, negativ. Es konnten keine Verbindungen zwischen der Telefonnummer xxx und jener von B _________ festgestellt werden (HD S. 171). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich der Angeklagte während der von B _________ geschilderten Tatzeit in der Schweiz – hauptsächlich in A _________ – aufhielt (HD S. 42; 77) und X _________ in England im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteil worden ist (HD S. 323), zu welchem Delikt in den Akten keine weiteren Informationen vorhanden sind. Mithin stellen die unkonfrontierten Aussagen von B _________ sowohl die einzigen als auch die entscheidenden aktenkundigen Grundlagen für eine Verurteilung dar. 3.2.2 Da die Fragen von Schritt 1 und 2 zu bejahen sind, bleibt zu prüfen, ob ausrei- chende ausgleichende Faktoren vorliegen (Schritt 3). Kompensierende Wirkung haben namentlich eine sorgfältige gerichtliche Beweiswürdigung sowie Glaubwürdigkeits- bzw. Verlässlichkeitsbezeugungen (konfrontierbarer) Dritter an der Hauptverhandlung wie Leumundszeugen aus dem Bekanntenkreis des Belastungszeugen oder Strafverfol- gungsorgane, die dessen Aussage im Vorverfahren entgegengenommen haben. Die Verfahrensfairness wird überdies gefördert, wenn eine Videoaufnahme der Einvernahme zur Verfügung steht, bei welcher der Zeuge bzw. die Auskunftsperson die belastenden Aussagen machte (siehe Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 (3) (d) EMRK, Zur Kompensationsprüfung bei Einschränkungen in der EGMR-Praxis seit Al-Khawaja and Tahery, ZStR 2015, S. 427, 430 f.). Die Möglichkeit von zuverlässigen Glaubwürdigkeits- bzw. Verlässlichkeitsbezeugungen durch die Polizeibeamten, welche B _________ damals einvernommen hatten, fehlt vor- liegend, da die Einvernahmen zwischen dem 16. März 2011 und 27. November 2012 und somit rund sechseinhalb Jahre zurückliegen. Überdies sind keine Leumundszeugen aus dem Bekanntenkreis von B _________ bekannt. Auch die Kompensationsmöglichkeit der besonders kritischen Beweiswürdigung besteht im vorliegenden Verfahren nicht: In der Einvernahme vom 16. März 2011 erklärte B _________, vor zwei Jahren habe er einen im Asylzentrum A _________ einquartier- ten Schwarzafrikaner aus I _________ kennengelernt, der ihm Kokain verkauft habe. Dieser sei dann vor ca. 1.5 Jahren aus A _________ verschwunden. Die Polizei fragte anschliessend, wie sich seine Kokainkäufe nach dessen Verschwinden gestaltet hätten, woraufhin B _________ antwortete, nun komme J _________ ins Spiel, bei welchem er
- 10 - von Januar 2010 bis Juni 2010 Kokain gekauft habe. Den Handel mit diesem habe er dann jedoch eingestellt, da ihn die Qualität der Ware nicht überzeugt habe. Zur selben Zeit, also von Januar 2010 bis Februar 2011 habe er bei einem Schwarzen im Asylheim in A _________, einem F _________, Kokain gekauft. Dieses sei von sehr guter Qualität gewesen. Bei diesem habe er innerhalb von elf Monaten mindestens 2.750 kg Kokain gekauft. Für ihn sei dabei wöchentlich ein Finger Kokain zu zehn Gramm herausgesprun- gen. Im Februar 2011 sei der F _________ abgereist. Nach diesen Ausführungen kam B _________ auf weitere Kokainlieferanten zu sprechen (A zu F2 f., S1 14 2 S. 14 f.). Am 21. März 2011 wurde dieser von der Staatsanwaltschaft gefragt, wie genau die Be- schaffung des Kokains vonstattengegangen sei, woraufhin er erklärte, angefangen habe es damit, dass er einen Schwarzafrikaner aus I _________ kennengelernt habe, von welchem er Kokain gekauft habe. Die Geschäfte mit diesem hätten sich im zweiten Halb- jahr 2009 zugetragen. Anschliessend sei ein F _________ gekommen, welcher im Asyl- heim in A _________ gewohnt habe. Er habe mit diesem ca. 13 Monate Geschäfte ge- macht. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er noch bei anderen Personen Kokain gekauft habe, antwortete B _________, ja, wenn der F _________ nicht da gewesen sei, habe er einen Ersatz geschickt. Er habe bei diesen beiden F _________ von Januar 2010 bis Dezember 2010 eingekauft (S1 14 2 S. 27 ff.). Am 24. März 2011 bestätigte B _________, zuerst von dem Mann aus I _________ und anschliessend kurz von „J _________“ Kokain gekauft zu haben. Danach kam die Polizei auf den F _________ zu sprechen, welchen ihn von Januar 2010 bis Februar 2011 beliefert habe. Hierzu führte der Einvernommene aus, er habe in den ersten zwei Monaten insgesamt 150 Kugeln Kokain gekauft. In den folgenden elf Monaten habe er bei diesem monatlich durchschnitt- lich 225 Kugeln gekauft, was insgesamt 2‘475 Kugeln ergebe. Dies multipliziert mit 0.6 Gramm ergebe 1‘485 Gramm Kokain. Diese Menge habe er kommissionsweise für Dritte beschafft. Als Provision habe er pro Woche 10 Gramm Kokain erhalten. Anschliessend wurde B _________ über einen weiteren Kokainlieferanten befragt (A zu F8, F12 ff., S1 14 2 S. 74 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2011 identifizierte B _________ den Angeklagten auf einem Fotoblatt als den F _________, der ihm von Januar 2010 bis Februar 2011 Kokain verkauft bzw. abgegeben habe. Auf die Frage, mit welcher Telefonnummer er mit X _________ kommuniziert habe, führte B _________ aus, das wisse er nicht mehr, es seien Nummern von G-Mobile gewesen. Die Nummern hätten in diesem Zeitraum 3-4 Mal gewechselt. Er habe ihn immer im Bereich des Asyl- heims in A _________ getroffen, dies beim Schulhaus C _________, auf dem kleinen Gehweg beim D _________bord. Um die Treffen zu vereinbaren hätten sie sich vorgän- gig telefonisch in Verbindung gesetzt. Die Treffen hätten zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattgefunden. Er habe immer Kokain von ausgezeichneter Qualität gehabt, bis auf ein-
- 11 - oder zweimal, dies aber meistens nur, wenn anstelle von ihm sein Kumpel zur Übergabe gekommen sei. Dieser habe beim ersten Mal jeweils schlechtere Ware gebracht und als er dann reklamiert habe, sei er nochmals zurück ins Heim gegangen und habe von der besseren Ware gebracht (A zu F2 ff., S1 14 2 S. 83). Diese bruchstückhaften und aufgrund der Fragestellung wenig detaillierten Aussagen von B _________ zu X _________ sind unter dem Aspekt der Realkennzeichen (vgl. zu diesen etwa Ludewig/Tavor/Brunner, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1424 ff.) kaum über- prüfbar. Immerhin lässt sich ein Teil der Aussagen von B _________ durch die Aussagen von X _________ und die Auskünfte von Behörden überprüfen, dies aber nur äusserst beschränkt: B _________ gab an, dass sein Verkäufer F _________ war, im Asylheim in A _________ wohnte, er von Januar 2010 bis Februar 2011 von ihm Kokain kaufte und dieser im Februar 2011 abgereist war (A zu F3, S1 14 2 S. 15; S1 14 2 S. 29 und 33; A zu F14 f., S1 14 2 S. 75; A zu F4 f., S1 14 2 S. 83). X _________ bestätigte, dass er F _________ ist (A zu F5 f., HD S. 129), dass er im Mai oder Juni 2009 in die Schweiz gekommen war und vorerst in K _________, dann später in A _________ im Asylheim untergebracht war (A zu F10, HD S. 129). Nach seiner Abmeldung in A _________ habe er bei seinem Partner in L _________ gewohnt und im Mai/Juni 2011 habe er die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen (A zu F21, HD S. 131). Des Weiteren ergaben die polizeilichen Nachfragen beim Asylzentrum A _________ und bei der Dienststelle für Sozialwesen und Rückkehrberatung, dass der Angeklagte am 2. Juni 2009 in die Schweiz eingereist war, am 6. Juli 2009 dem Kanton Wallis (N _________) und am
16. Oktober 2009 dem Asylheim A _________ zugewiesen worden war. Dort wurde er am 10. Januar 2011 abgemeldet, da er dem Heim fernblieb (HD S. 170 f.). Die Zuverlässigkeit der Aussagen von B _________ hinsichtlich X _________ kann nach dem Dargelegten kaum gewertet werden. Dasselbe gilt für seine Aussagen im Zusam- menhang mit anderen Drogenlieferanten, die einen ähnlichen Detaillierungsgrad aus- weisen wie jene zu X _________ (vgl. Einvernahmen vom 16. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 10, 14 ff.], vom 21. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 27 ff.], vom 23. und 24. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 50 ff.], vom 30. März 2011 [Dossier S1 14 2 S. 80 ff.], vom 19. September 2012 [Dossier S1 14 2 S. 294 ff.], vom 29. September 2012 [Dossier S1 14 2 S. 325 ff.], vom 3. Oktober 2012 [Dossier S1 14 2 S. 341 ff.], vom 27. November 2012 [Dossier S1 14 2 S. 379]) und keinen Halt in den Akten finden. So sind den Verfahrens- akten nebst den Aussagen von B _________ keine weiteren Beweise zu entnehmen,
- 12 - die es erlauben würden, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu den anderen Drogenlie- feranten zu prüfen. Ebenso wenig lässt alleine der (nicht aktenkundige, von der Staats- anwaltschaft im Plädoyer vorgetragene) Umstand, dass auch andere Drogenlieferanten von B _________ verurteilt worden seien, auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen schlies- sen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich B _________ mit seinen Aussagen selbst belastete und er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Denn bereits vor seiner ersten Einvernahme lagen ihm belastende Beweismittel vor (Dossier S1 14 2 S. 2 ff.) und es war aus seiner Sicht ein offenes Geheimnis, dass er Kokain verkaufte (B _________ A zu F21 Dossier S1 14 2 S. 53), sodass er mit der (zumindest teilweisen) Ermittlung des Sachverhalts auch ohne seine Mitwirkung rechnen musste. Diese Ausgangslage und da ein Angeklagter bei einem Geständnis und guter Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörde Aussicht auf einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 117 ff.), könnte B _________ zu einem Geständnis hinsichtlich seines eigenen Han- delns bewogen haben. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches Interesse er gehabt hätte, der Polizei noch nicht bekannte Drogenlieferanten zu deklarieren. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er diesbezüglich falsche Angaben machte, um gewisse Per- sonen zu decken. Als Kompensationsmassnahme wäre allenfalls die Ernennung einer notwendigen Ver- teidigung (Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) unmittelbar nach der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 29. März 2011 (HD S. 11) und eine darauffolgende Einvernahme von B _________, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz aufgehalten hatte, in Anwesenheit der ernannten Verteidigung denkbar gewesen. Aber auch dies alleine hätte kaum eine hinreichende Kompensationsmass- nahme dargestellt, da eine wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts zumindest eine vorgängige Instruktion der Verteidigung voraussetzt (vgl. Summers/Scheiwiller/Stu- der, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, ZStrR 2016, S. 366 mit Hinweisen auf die bundesgerichtlich Rechtsprechung, wonach die Wahrung der Verteidigungsrechte voraussetzt, dass die beschuldigte Person und ihre Verteidigung das Konfrontations- recht gemeinsam ausüben). Immerhin konnte X _________ mehrmals zu den Aussagen von B _________ Stellung nehmen, was jedoch keine hinreichende kompensierende Wirkung haben kann. Hat wie im vorliegenden Fall während des gesamten Verfahrens nie eine Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem Belastungszeugen stattgefunden und liegen weder Video- aufnahmen der damaligen Einvernahmen noch zusätzliches Beweismaterial vor, ist eine
- 13 - Kompensation nicht möglich (Beckers, a.a.O., S. 430 f. mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung des EGMR; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 26 zu Art. 147; Urteil des EGMR 9154/10 vom 15. Dezember 2015 Ziff. 146 ff. in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland). Mithin kann der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren bei einer Verurteilung alleine auf die Aussagen von B _________ nicht gewährleistet werden. Dies hat die Konsequenz, dass das einzige Beweismittel, nämlich die Aussagen von B _________ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, und daher der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist dem- zufolge vom Vorwurf der Staatsanwaltschaft freizusprechen, wonach er B _________ insgesamt 2'095 Gramm Kokain verkauft bzw. abgegeben und gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c des BetmG zuwidergehandelt habe. 4. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 4.1 Die Verfahrenskosten werden – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung – vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Voraussetzungen, um dem freigesprochenen Beschuldigten ausnahmsweise Verfahrenskosten auferlegen zu können (Art. 426 Abs. 2 StPO), sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb diese vollumfänglich zulasten des Kantons Wallis gehen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spe- sen (lit. e). Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b, d und e GTar festgelegt und betragen – nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.-- bis Fr. 1‘000.-- – zwischen Fr. 90.-- bis 1‘200.-- für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwischen Fr. 190.-- bis Fr. 6‘000.-- für das Verfahren vor dem Kreisgericht. Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von insgesamt Fr. 1’600.-
- (Polizei Fr. 400.--; Zwangsmassnahmengericht Fr. 300.--; Staatsanwaltschaft Fr. 900.- -) geltend, welcher Betrag in Anbetracht der Aufwendungen (insbesondere Gesuch um Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [HD S 6 ff., 13 f.], Ein- vernahmen vom 30. Juni 2015 und 22. September 2015 [HD S. 41 ff. und S. 155 ff.],
- 14 - Rechtshilfeersuchen [HD S. 173 ff.], Anklageerhebung [HD S. 326 ff.]) angemessen ist. Die Auslagen der Staatsanwaltschaft betragen Fr. 3'110.-- (Dienst Überwachung Post/Tel.; HD S. 330), sodass sich die Kosten des Vorverfahrens insgesamt auf Fr. 4'710.-- belaufen. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist aufgrund des entstandenen Aufwandes (Hauptverhandlung, schriftliche Begründung des Urteils) eine Gebühr von Fr. 981.35 an- gemessen. Hinzu kommen Auslagen für die Publikationen der Vorladungen im Amtsblatt von insgesamt Fr. 218.65 (HD S. 358 und 370), sodass sich die Gerichtskosten auf Fr. 1'200.-- belaufen. 4.2 Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens im Sachurteil festsetzt (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Die amtliche Verteidigung wird vom Kanton Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Straf-verfah- ren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Ver- teidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 138 IV 205 E. 1; Bundesgerichts- urteile 6B_423/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4). Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung erhält der amtliche not-wendige Verteidi- ger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) und wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 Rechtsanwalt M _________ als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (HD S. 53 f.). Da sich der Beschuldigte vom 29. Juni 2015 bis 29. September 2015 in Untersuchungshaft befand und ihm aufgrund des Vorwurfs eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, lag ab der Ernennung der amtlichen Verteidigung durchgehend ein Fall von notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO), weshalb Rechtsanwalt M _________ als amtlicher Verteidiger zum vollen Tarif zu entschädigen ist.
- 15 - Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt nach dem anwendbaren kan- tonalen Tarif für das Verfahren vor der Polizei im Untersuchungsverfahren zwischen Fr. 250.-- bis Fr. 1’600.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3‘300.--, vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Kreisgericht zwischen Fr. 1‘100.-- bis Fr. 8‘800.-- (Art. 36 GTar). Der Rahmen für das gesamte Verfahren beträgt somit zwischen Fr. 2‘450.-- und Fr. 19‘200.--. Es handelt sich hierbei um ein Pauschalhonorar (BGE 141 I 124 E. 3.3 für die sankt-gallische Honora- rordnung). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeiten, des Umfangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei fest- gesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu ko- ordinieren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann die Be- hörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar). Rechtsanwalt M _________ macht einen Zeitaufwand von rund 21 Stunden sowie Aus- lagen von Fr. 196.60 (inkl. MwSt.) geltend, wobei darin ein von der Verteidigung vorab geschätzter Aufwand von 1.5 Stunden für die 2. Hauptverhandlung samt Hin- und Rück- fahrt von O _________ nach A _________ enthalten sind; ebenso Auslagen für Kopien, welche mit einem Franken pro Kopie verrechnet worden sind (HD S. 386 ff.). Seine we- sentlichen Verfahrensvorkehren lagen in der Teilnahme an der Hafteröffnungseinver- nahme vom 30. Juni 2015 in Brig (1 Stunde, S. 41 ff.) und an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 22. September 2015 in A _________ (55 Minuten, HD S. 155 ff.). Des Weiteren erschien an den beiden Hauptverhandlungen (5 Minuten erste Haupt- verhandlung [HD S. 361]), 30 Minuten 2. Hauptverhandlung [HD S. 389 f.) an dessen Stelle sein Büropartner Rechtsanwalt P _________ und überdies nahm die Rechtsprak- tikantin des amtlichen Verteidigers am 2. Juli 2015 an der Haftprüfungssitzung vom 2. Juli 2015 (1 Stunde 10 Minuten HD S. 76 ff.) sowie an der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2015 in Brig teil (1 Stunde 50 Minuten; HD S. 128 ff.). Ferner stellte Rechts- anwalt M _________ sowohl im Vorverfahren als auch im Hauptverfahren Beweisan- träge (HD S. 290 f., S. 344 f.) und musste sowohl die Akten des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten (Dossierumfang rund 370 Seiten) als auf jene des Strafverfahrens gegen B _________ (Dossierumfang rund 500 Seiten), insbesondere die Einvernahme- protokolle von B _________ sichten und die Anklage prüfen. Die rechtliche und tatsäch- liche Fragestellung ist zwar einfach. Dem Beschuldigten drohte aufgrund des Vorwurfs
- 16 - jedoch eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe, weshalb die Verteidigung eine er- hebliche Verantwortung trug. Diese Umstände rechtfertigen ein Anwaltshonorar von insgesamt Fr. 4‘000.--, Auslagen und MwSt. inklusive (vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar), wobei bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt wird, dass die Verteidigung wie oben dargelegt teilweise durch die Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt M _________ wahrgenommen worden ist, was mit einem tieferen Ansatz zu entschädigen ist (Bundesgerichtsurteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4), und dass eine Kopie lediglich mit Fr. 0.50 abgegolten wird (vgl. BGE 118 Ib 349 E.5). Rechtsanwalt M _________ wird deshalb vom Kanton Wallis mit insge- samt Fr. 4‘000.-- entschädigt. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der Beschuldigte zu keiner Rückzahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 4.3 Die beschuldigte Person hat bei einem teilweisen oder vollständigen Freispruch oder bei einer Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 4.3.1 Dem Angeklagten sind keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte entstanden, da er durch einen notwendigen amtlichen Verteidiger vertreten wurde, der durch den Kanton Wallis zum vollen Tarif entschädigt wird (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.3.2 Als wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, gelten die durch das Verfahren verur- sachten Reisekosten und der Lohn- und Erwerbsausfall (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 23 zu Art. 429 StPO). Vorliegend sind keine solchen Einbussen ersichtlich, da die Einvernahmen während seiner Untersuchungshaft erfolgten und daher keine Reisekosten anfielen und den Vorladungen zur Hauptverhandlung keine Folge ge- leistet wurde. Zudem war der Angeklagte vor seiner Festnahme am 29. Juni 2015 33 Monate in England im Gefängnis und damit nicht erwerbstätig. Überdies wäre er nach
- 17 - seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juni 2015 nicht befugt gewesen, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen, da er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. Eine Ent- schädigung für Lohn- und Erwerbsausfall fällt daher ebenfalls ausser Betracht. 4.3.3 Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, welche den Anspruch einer Genugtuung begründet, ist dann anzunehmen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Gries- ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. A., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO). In diesen Fällen muss die be- schuldigte Person die Schwere der Verletzung nicht glaubhaft machen (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Im Gegen- satz zu Art. 431 StPO setzt eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahmen voraus, sondern gewährt den Anspruch schon auf- grund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war und sich erst im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 431 StPO). Bei der Festlegung der Genugtuung ist bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Grundbetrag von Fr. 200.-- pro Tag auszugehen, wo es keine besonderen Umstände gibt, die den Anspruch zu mindern oder erhöhen vermögen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.1, 6B_909/2015 vom
22. Juni 2016 E. 2.2.1, 6B_133/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2, 6B_53/2013 vom
8. Juli 2013 E. 3.2). Beträgt die Haft mehrere Monate, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung herabzusetzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.1). Überdies rechtfertigt sich eine Anpassung, wenn bei einer im Ausland wohnsässigen beschuldigten Person die Lebens- haltungskosten in diesem Land im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten in der Schweiz massiv tiefer sind (Bundesgerichtsurteile 6B_948/2019 vom 4. April 2019 E. 5.3.1, 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO).
Der Angeklagte verbrachte drei Monate in Untersuchungshaft, was nach dem oben Ge- sagten einen tieferen Tagesansatz als Fr. 200.-- rechtfertigt. Überdies entsprechen die Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen der UBS Schweiz von 2018 («Price and
- 18 - Earnings», abrufbar unter www.ubs.com/microsites/prices-earnings) in der Hauptstadt Nigerias, in welches Land der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft ausgeschafft worden ist (vgl. HD S. 165 f.), rund 6 Prozent derjenigen von Zürich. Dies rechtfertigt eine Genugtuung von Fr. 15.-- pro Tag, was bei einer Untersu- chungshaft von 93 Tagen eine Genugtuung von Fr. 1'395.-- ergibt. Demnach wird dem Angeklagten für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von gerundet Fr. 1'400.-- zugesprochen.
- 19 - Das Kreisgericht erkennt:
1. X _________ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.-- sowie des Hauptverfahrens von Fr. 1‘200.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Rechtsanwalt M _________ wird für die amtliche Verteidigung vom Kanton Wallis mit Fr. 4’000.-- entschädigt. X _________ ist zu keiner Rückzahlung verpflichtet. 4. X _________ wird eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Visp, 20. Mai 2019